Image

Aslihan Yaya

Frau Yaya berät und vertritt Sie gerne vor Gericht im gesamten Verkehrsrecht sowie im dazugehörigen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In diesem Bereich verfügt sie über langjährige Expertise, die durch den erfolgreichen Abschluss des Fachanwaltslehrgangs und den Erwerb des Titels Fachanwältin für Verkehrsrecht belegt wird. Insoweit bearbeitet Frau Yaya sowohl Fälle von Privatperson als auch mittelständige Taxi- und Mietwagenunternehmen. Sollten Sie daher einen Unfall oder ein größeres Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen haben, kümmert sich Frau Yaya gerne - auch langfristig - um Ihre rechtlichen Belange und regelt alle dazugehörigen rechtlichen Schritte, damit Sie Ihre Schäden bzw. Ansprüche zeitnah und unkompliziert erstattet bekommen.

Daneben ist Frau Yaya schwerpunktmäßig im Familienrecht tätig. Auch in diesem Bereich hat sie den Fachanwaltslehrgang erfolgreich absolviert und trägt den Titel Fachanwältin für Familienrecht. Dieser Bereich umfasst alle rechtlichen Folgen, die bei einer Scheidung bzw. schon Trennung anfallen. Haben Sie Fragen bei der Einreichung von Scheidungsanträgen, Geltendmachung von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen, Hausratsteilung, Verteilung von ehelichem Vermögen bzw. Immobilien oder beim Zugewinnausgleich, steht Frau Yaya Ihnen gerne unterstützend zur Seite. Zudem berät sie Sie bei Einzelaspekten des Umgangs- sowie Sorgerechts: Mit Blick auf bi-nationale wie auch bi-kulturelle Besonderheiten, die bei einer Trennung bzw. Scheidung besonders zum Tragen kommen und oft auch die Belange der Kinder stark berühren können, hat Frau Yaya - aufgrund ihres eigenen lebensweltlichen Hintergrundes sowie des sozial gelebten Umfeldes – ein besonderes Verständnis, wenn Sie sich hier angesprochen fühlen.

Darüber hinaus kann Ihnen Frau Yaya auch im Bereich des "Bildungsrechts" weiterhelfen, wenn Sie also Probleme mit der Kita, Schule oder Universität haben, v.a. im Zusammenhang mit der Zulassung, d.h. Grundschul- oder Hochschulplatzklage ("Kapazitätsklage") sowie Versetzung oder bei Androhung von pädagogischen Schulmaßnahmen.