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Allgemeines Verwaltungs(prozess)recht

Im vornehmlich von Herrn Uslucan bearbeiteten Allgemeinen Verwaltungsrecht - als Teil des Öffentlichen Rechts - geht es um das Verhältnis bzw. die Rechtsstreitigkeiten von Behörden oder Ämtern mit den Bürger:innen in Form von 
  • Abwehransprüchen (auch durch vorbeugende Unterlassungsbegehren gegen Rechtsetzungsakte sowie Folgenbeseitigungsansprüche, wenn die Maßnahme sich erledigt hat, aber noch rechtswidrige Folgen zeitigt),
  • Leistungsbegehren (meist durch Vorschaltung/Vornahme eines Verwaltungsaktes, dann als Verpflichtungsbegehren) oder
  • in der Feststellungsvariante, wenn es um die Klärung eines bestimmten Rechtsverhältnisses geht wie z.B. der Besitz bzw. Fortbestand der Staatsangehörigkeit.
Die dazugehörigen Rechtsansprüche des Bürgers ergeben sich zumeist aus Gesetzen, aber zuweilen auch aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder behördlichen Zusicherungen, hilfsweise aus den Grundrechten, wenn keine rechtliche oder gesetzliche Regelung greift oder unzureichend erscheint. Die wichtigste Handlungsform der Verwaltung ist der sog. Verwaltungsakt nach 35 VwVfG: "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."
 
Grundriss des Verwaltungsverfahrens und -prozesses
Ein Verwaltungsverfahren wird zumeist mit einem Antrag bei der zuständigen Behörde eingeleitet oder erfolgt nach Kenntnis der Behörde über rechtswidrige Zustände. Bei erfolglosem Antrag bzw. erfolgloser Aufforderung der Behörde zu einer Handlung, kann/muss gegen eine belastende Maßnahme rechtzeitig Widerspruch (in bestimmten Fällen auch Remonstration wie z.B. im Bereich des Beamtenrechts) eingelegt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides, damit keine Bestandskraft entsteht, wodurch trotz Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes keine Möglichkeit der Aufhebung durch das Verwaltungsgericht mehr bestünde, sofern kein Fall der Nichtigkeit vorliegt. Daher ist die Einhaltung der Fristen zwingende Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen gegen behördliche Maßnahmen im nachfolgenden Gerichtsverfahren. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, wie es in der dafür erforderlichen Rechtsmittelbelehrung näher angeben sein muss; ist diese fehlerhaft, gilt hier eine Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. In bestimmten Fällen, in denen der Widerspruch keine sog. „aufschiebende Wirkung“ hat bzw. die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes von der Behörde angeordnet wird (wie oft im Ausländerrecht) muss ein sog. „Eilrechtsschutz“ beim Verwaltungsgericht (zusätzlich) beantragt werden, damit die Behörde den zugrundeliegenden Verwaltungsakt nicht sogleich vollziehen kann, bevor das Gericht in der Hauptsache darüber entscheidet.

Untätigkeit der Behörden und Vorgehen beim „Trödeln“ der Verwaltung
Haben Sie einen Antrag auf Vornahme einer Leistung bzw. einen Widerspruch gegen eine Sie belastende Maßnahme eingelegt und hat die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten reagiert, ohne hierfür zureichende Gründe zu nennen, was nicht selten der Fall ist, dann besteht die Möglichkeit einer sog. "Untätigkeitsklage" beim Verwaltungsgericht einzureichen, womit dieses die Behörde zwingen kann, eine Entscheidung zu treffen.

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