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Wirtschaftsverwaltungsrecht

Im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts berät Sie Herr RA Dr. Uslucan gerne zur Fragen des allgemeinen Gewerberechts, das als Gefahrenabwehrrecht die Regelungen der wirtschaftlichen Tätigkeit von Gewerbebetreibenden umfasst und hauptsächlich in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist, was wiederum das Bestehen eines „Gewerbes“ als zentrales Element voraussetzt: Herkömmlich wird darunter „jede erlaubte selbstständige, zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene und nach außen erkennbare Tätigkeit verstanden, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird“. Nicht umfasst es die sog. „freien Berufe“ wie etwa Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten oder Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordern. Die wichtigsten gesetzlich geregelten Erscheinungsformen sind: 1. stehendes Gewerbe, 2. das Reisegewerbe und das 3. Marktgewerbe. In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, d.h., dass der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist, sofern und soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben bzw. zugelassen sind. Dabei wird zwischen erlaubnis- und nur anzeigepflichtigem Gewerbe unterschieden. Zentrale Bedeutung hat hier die Frage der „Zuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Gründe sind oftmals die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, Steuerrückstände, Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Wichtig ist, dass diese Fehlleistungen in einem inneren Zusammenhang zum Betrieb stehen müssen, damit sie auch verwaltungsrechtliche Relevanz besitzen.

Das Gaststättenrecht ist spezieller Teil des Gewerberechts und wird im Wesentlichen im Gaststättengesetz mit Verweisen zur obigen GewO geregelt. Hier stellen sich oft Fragen in Bezug auf die (Wieder-)Erlangung einer Gaststättenkonzession, der Bearbeitung von behördlichen Auflagen, die Einhaltung der Hygienevorschriften, bau(ordnungs)rechtliche Genehmigungen, Öffnungszeiten und andere gewerbeaufsichtsrechtliche Aspekte. Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig:
  • im stehenden Gewerbe (also in einer festen Betriebsstätte) Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
  • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Der Betrieb muss jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein. Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis für Ihr Gaststättengewerbe (Gaststättenerlaubnis). Ausnahmen: Eine Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn Sie: alkoholfreie Getränke, kostenlose Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen. Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen wie etwa nach der GewO. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Diskothek, Tanzlokal, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. In bestimmten Fällen ist zudem eine Baugenehmigung erforderlich. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

Wenn Sie Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit Ihrem Gewerbe haben, zögern Sie nicht, mit uns einen Termin zu vereinbaren, um drohende behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Für eine konkrete Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte Herrn RA Dr. Uslucan über das Kontaktformular.