Bildungsrecht
Im Bereich des „Bildungsrechts“ beraten wir Sie gerne bei Fragen rund um die Kita Ihrer/s Kinder/s, bei allen Formen von Schulen einschließlich der Universität sowie dazugehöriger Aspekte wie die des Zugangs (Kita-, Schulplatz- und Studienplatzklage), der dazugehörigen pädagogischen bzw. Ordnungsmaßnahmen einschließlich Bewertungen von Prüfungen/Zeugnissen und Möglichkeiten der Anfechtung.
1. Kindergartenplatz
Seit einiger Zeit gibt es den sog. „Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz“, wobei die zentrale bundesrechtliche Norm des § 24 SGB VIII Unterschiede zwischen den Lebensjahren macht, d.h.
1. erstes Jahr nicht vollendet,
2. zwischen einem und drei Jahren und
3. drittes Jahr bis zum Schuleintritt - und hierbei bestimmte Förderangebote in Tageseinrichtungen fordert bzw. bereitstellt, sofern der/die Erziehungsberechtigte(n) einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten. Der Umfang der täglichen frühkindlichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Als Eltern(teil) können Sie diesen Rechtsanspruch gerichtlich einklagen, wenn Sie zuvor mit einem Widerspruch gegen eine Ablehnung nicht erfolgreich waren, wenngleich es hier nur ein eingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht bzgl. des konkreten Betreuungsplatzes gibt. Vielmehr ist der zugewiesene Platz anzunehmen, sofern dieser "zumutbar" ist, d.h. die Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten erreichbar ist. Wenn aber die Kita ein spezielles Konzept aufweist, mit dem Sie nicht einverstanden sind, kann diese Kita u.U. abgelehnt werden, ohne den Rechtsanspruch zu verlieren. Lehnt man einen angemessenen Platz jedoch ab, verliert man dieses Recht. Indes steht der Kitaplatzanspruch nicht unter einem „Kapazitätsvorbehalt“, d.h. zu wenige Mitarbeiter:innen (wie im Bereich der Universitäten), mithin können die Städte darauf verklagt werden, mehr Plätze zu schaffen.
1. Kindergartenplatz
Seit einiger Zeit gibt es den sog. „Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz“, wobei die zentrale bundesrechtliche Norm des § 24 SGB VIII Unterschiede zwischen den Lebensjahren macht, d.h.
1. erstes Jahr nicht vollendet,
2. zwischen einem und drei Jahren und
3. drittes Jahr bis zum Schuleintritt - und hierbei bestimmte Förderangebote in Tageseinrichtungen fordert bzw. bereitstellt, sofern der/die Erziehungsberechtigte(n) einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten. Der Umfang der täglichen frühkindlichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Als Eltern(teil) können Sie diesen Rechtsanspruch gerichtlich einklagen, wenn Sie zuvor mit einem Widerspruch gegen eine Ablehnung nicht erfolgreich waren, wenngleich es hier nur ein eingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht bzgl. des konkreten Betreuungsplatzes gibt. Vielmehr ist der zugewiesene Platz anzunehmen, sofern dieser "zumutbar" ist, d.h. die Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten erreichbar ist. Wenn aber die Kita ein spezielles Konzept aufweist, mit dem Sie nicht einverstanden sind, kann diese Kita u.U. abgelehnt werden, ohne den Rechtsanspruch zu verlieren. Lehnt man einen angemessenen Platz jedoch ab, verliert man dieses Recht. Indes steht der Kitaplatzanspruch nicht unter einem „Kapazitätsvorbehalt“, d.h. zu wenige Mitarbeiter:innen (wie im Bereich der Universitäten), mithin können die Städte darauf verklagt werden, mehr Plätze zu schaffen.
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Vorgehensweise: Zunächst müssen Sie einen Betreuungsgutschein beim zuständigen Jugendamt beantragen und gewisse eigene Bemühungen der Suche nach einem passenden Hort nachweisen und am besten dem Jugendamt das regelmäßig mitteilen, damit diese in Kenntnis ist. Sollten Sie etwa 3 Monate vor dem ersten Geburtstag Ihres Kindes noch immer kein Angebot erhalten, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um genug Zeit für ein etwaiges Eilrechtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu haben. Kann dieser Rechtsanspruch nicht erfüllt werden, besteht unter ganz engen Voraussetzungen ein Anspruch, den entstandenen Mehraufwand geltend zu machen und diesen dann einzuklagen, wenn und weil Sie gezwungen sind, Ihr Kind in einer privaten Einrichtung betreuen zu lassen, sofern die Stadt Ihnen nicht rechtzeitig einen Betreuungsplatzes zur Verfügung gestellt hat.
2. Schulrecht
Im Bereich der Schule stehen wir Ihnen bei allen wichtigen Fragen bzw. wesentlichen schulischen Maßnahmen mit Rat und Tat zur Seite. Neben der Schulplatzklage bzw. einem avisierten Schulwechsel helfen wir Ihnen auch bei einer beabsichtigten Nichtversetzung, schulischen bzw. pädagogischen Ordnungsmaßnahmen sowie Erziehungsmitteln, aber auch im Zusammenhang mit einer Anfechtung von Prüfungen, Noten bzw. Zeugnissen.
3. Hochschulrecht
Wir helfen Ihnen bei allen Fragen zum Hochschulrecht wie allen voran dem Zugang in Form der bekannten Studienplatzklage (s.u.); daneben bei Prüfungsanfechtungen, der Exmatrikulation wegen nicht Bestehens von Prüfungen oder dem Vorhalt der Täuschung sowie Studienwechsel bei ausländischen Studenten:innen mit Verquickungen zum Aufenthaltsrecht.
Im Fall der recht geläufigen „Studienplatzklage“ wird die betroffene Universität darauf verpflichtet bzw. verklagt, ihre Kapazitäten voll auszuschöpfen, und zwar aufgrund eines recht komplizierten Verfahrens, das dann vom zuständigen Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren voll überprüft wird, so dass am Ende nur die Kläger eine weitere Möglichkeit erhalten, über ein Losverfahren doch noch einen der begehrten Plätze zu erhalten. Wenn ein Gericht hier Kapazitäten erkennt, wird in der Praxis oft ein Vergleich mit der Universität geschlossen, wonach der/die Kläger:innen die Kosten des Verfahrens übernehmen und dafür den Platz erhalten, was nicht selten der Fall ist. Rechtlicher Ausgangspunkt für die sog. „Kapazitätsklage“ ist die verfassungsrechtliche Bestimmung des Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit), wonach alle Deutschen (gilt aber auch für Ausländer mit Aufenthaltsrecht) das Recht haben, einen Beruf, Arbeitsplatz oder eine Ausbildungsstätte frei zu wählen, was im Ergebnis sowohl die freie Wahl eines bestimmten Hochschulstudiums als auch eines bestimmten Studienortes umfasst. Bevor eine Klage und der Eilrechtsschutz eingeleitet werden, müssen Sie fristgerecht einen „außerkapazitärer Antrag“ an die Hochschule stellen, der dann abgelehnt werden muss. Die Dauer einer solchen Studienplatzklage bzw. Eilverfahren variiert je nach den zuständigen Verwaltungsgerichten, wenngleich in aller Regel eine Entscheidung bzw. Abschätzung der Erfolgsaussichten nach rund 6 bis 8 Wochen nach Antragsstellung bei Gericht zu erhalten ist, damit die Entscheidung nicht zu spät kommt, also noch rechtzeitig zu Beginn des Studiums. Garantiert ist das allerdings nicht - wie bekanntlich so einiges vor Gericht nicht.
Im Fall der recht geläufigen „Studienplatzklage“ wird die betroffene Universität darauf verpflichtet bzw. verklagt, ihre Kapazitäten voll auszuschöpfen, und zwar aufgrund eines recht komplizierten Verfahrens, das dann vom zuständigen Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren voll überprüft wird, so dass am Ende nur die Kläger eine weitere Möglichkeit erhalten, über ein Losverfahren doch noch einen der begehrten Plätze zu erhalten. Wenn ein Gericht hier Kapazitäten erkennt, wird in der Praxis oft ein Vergleich mit der Universität geschlossen, wonach der/die Kläger:innen die Kosten des Verfahrens übernehmen und dafür den Platz erhalten, was nicht selten der Fall ist. Rechtlicher Ausgangspunkt für die sog. „Kapazitätsklage“ ist die verfassungsrechtliche Bestimmung des Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit), wonach alle Deutschen (gilt aber auch für Ausländer mit Aufenthaltsrecht) das Recht haben, einen Beruf, Arbeitsplatz oder eine Ausbildungsstätte frei zu wählen, was im Ergebnis sowohl die freie Wahl eines bestimmten Hochschulstudiums als auch eines bestimmten Studienortes umfasst. Bevor eine Klage und der Eilrechtsschutz eingeleitet werden, müssen Sie fristgerecht einen „außerkapazitärer Antrag“ an die Hochschule stellen, der dann abgelehnt werden muss. Die Dauer einer solchen Studienplatzklage bzw. Eilverfahren variiert je nach den zuständigen Verwaltungsgerichten, wenngleich in aller Regel eine Entscheidung bzw. Abschätzung der Erfolgsaussichten nach rund 6 bis 8 Wochen nach Antragsstellung bei Gericht zu erhalten ist, damit die Entscheidung nicht zu spät kommt, also noch rechtzeitig zu Beginn des Studiums. Garantiert ist das allerdings nicht - wie bekanntlich so einiges vor Gericht nicht.
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