Staatsbürgerschaftsrecht

Im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts berät Sie Herr Uslucan - bundesweit - zu allen Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit, insbesondere im Rahmen der Feststellung bzw. Fortgeltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. in Fällen der Abstammung trotz langjährigem Auslandsaufenthalt und Auslandsgeburt, also bei Abkömmlingen von deutschen Vorfahren) sowie der Einbürgerung im Allgemeinen. Zudem hilft Herr Uslucan Ihnen, wenn Sie als Deutsche(r) beabsichtigen, eine weitere Staatsangehörigkeit im Ausland zu erwerben und hierfür eine sog. „Beibehaltungsgenehmigung“ benötigen, um nicht die deutsche Staatsangehörigkeit per Gesetz automatisch zu verlieren, vgl. § 25 Abs. 2 StAG. Die Dauer des Verfahrens variiert bundesweit sehr stark - selbst nach den Bürgerämtern innerhalb Berlins. Aktuell muss man in Berlin gut 6 - 12 Monate einplanen.

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Im Bereich der Einbürgerung gibt es grundsätzlich zwei Formen: die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) und die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG), bei der ein einklagbares Recht besteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigsten Voraussetzungen der Einbürgerung sind:
  • mindestens 16 Jahre alt;
  • Mindestaufenthalt von 8 Jahren, wobei bestimmte Zeiten im Zusammenhang mit dem Asylverfahren oder den Studienaufenthalten mitgerechnet werden können; bei bestimmten Gruppen sind diese Wartefristen auch kürzer wie bei deutschen Ehepartner-/innen  (mindestens 2 Jahre bestehende Ehe, 3 Jahre Aufenthalt in Deutschland), anerkannten Flüchtlingen und Staatenlose (nur 3 Jahre); bei besonders gut integrierten Personen (Sprachkenntnisse, ehrenamtliches Engagement) kann die Frist auf 6 Jahre verkürzt werden;
  • in den meisten Fällen muss die andere Staatsangehörigkeit aufgegeben werden (Verhinderung der Mehrstaatigkeit, s.u. ausführlicher); Ausnahmen bestehen bei Staatsangehörigen von Ländern, die keine Entlassung vorsehen wie einige Mittelamerikanische Staaten oder ihren Bürgern regelmäßig diese verweigern oder erschweren bzw. 2 Jahre nicht auf den Ausbürgerungsantrag reagieren oder unzumutbare Bedingungen (wie sehr hohe Ausbürgerungsgebühren) stellen oder der Gesundheitszustand des Antragsstellers die Entlassungsbemühungen erschwert. Das gilt gegenwärtig z.B. für Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien u.a. Neuerdings gilt die Hinnahme - aus historischen Gründen - auch im Verhältnis zu Israel;
  • mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B 1), Ausnahmen bei Krankheit oder Behinderung möglich;
  • bestehen des sog. „Einbürgerungstests“ (Unterlagen und Tests könne auf der Internetseite des Bundesamtes für die Anerkennung von Flüchtlingen und Migration heruntergeladen werden); Ausnahmen: keine 16 Jahre alt oder die Anforderungen sind wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllbar sowie bei Personen, die einen deutschen Schul- oder Universitätsabschluss besitzen;
  • Sicherung des Lebensunterhalts, d.h. keine längeren Phasen der Hilfsbedürftigkeit bzw. Anspruchs auf Sozialhilfe, wobei es eine Prognoseentscheidung ist, d.h. zu erwarten ist, dass künftig der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden wird; Ausnahmen: wenn der Bezug nicht selbst zu vertreten ist, wie z.B.: bei Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung, wenn das intensive Bemühen um eine neue Arbeitsstelle nachgewiesen wird; besondere persönlichen oder familiäre Situation, weil z.B. kleine Kinder betreut werden müssen; bei Bezug von Leistungen während der Schulzeit, Ausbildung oder des Studiums; auch sind bestimmte Sozialleistungen wie Wohngeld, BAföG unschädlich;
  • Straffreiheit: Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, bleiben außer Betracht, vgl. § 12a StAG. Wird diese Grenze geringfügig überschritten, besteht ein Ermessensspielraum. Sie darf allerdings nicht weit überschritten werden wie z.B. von 120 Tagessätzen. Insoweit greift das Einbürgerungsrecht auf die Vorgaben für Eintragungen ins Führungszeugnis zurück, wobei Verurteilungen, die dort nicht mehr auftauchen, weil etwa die Frist des § 34 BZRG abgelaufen ist, gleichwohl berücksichtigt werden können. Denn diese werden den Einbürgerungsbehörden mitgeteilt, vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG. Letztlich kommt es darauf an, ob die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt worden sind. Die Fristen liegen hier zwischen 5 und 20 Jahren, § 46 BZRG. Erst nach Ablauf darf die Tat nicht mehr vorgehalten werden, § 51 BZRG.

Folgende Unterlagen sind auf jeden Fall beim Antrag vor dem Bürgeramt vorzulegen:
  • ausgefüllter Antrag,
  • Geburtsurkunde,
  • Kopie des Passes,
  • Aufenthaltsgenehmigung - Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts,
  • Sprachnachweis (Niveau B1),
  • Arbeitsvertrag bzw. anderer Einkommensnachweis,
  • Mietvertrag (Nachweis ausreichender Wohnraum).
Häufige Probleme:
  • Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit: Sie müssen, wenn Sie ihre andere Heimatstaatsangehörigkeit beibehalten wollen (neben den oben erwähnten anerkannten Ausnahmefällen) wirtschaftliche bzw. berufliche Gründe für die Hinnahme glaubhaft darlegen, wobei die Rechtsprechung recht restriktiv ist und einen „erheblichen Nachteil“ verlangt, der allerdings nicht schon bei jeder betragsmäßig beträchtlichen finanziellen Belastung angenommen wird. Dann müssen diese Folgen unmittelbar mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen und „deutlich über das normale Maß“ hinausgehen und davon auszugehen sein, dass der/die Einbürgerungswillige seine bisherige Staatsangehörigkeit deshalb nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Ob ein Nachteil in diesem Sinne erheblich ist, wird im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls festgestellt.
  • Ein weiterer Ausdruck der deutschen Vermeidungsstrategie ist die sog. „Beibehaltungsgenehmigung“, die stets vor dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit  (außerhalb der EU-Staaten und Schweiz) zu erhalten und damit zu beantragen ist, um nicht gesetzesautomatisch die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Für die Erteilung ist entscheidend, dass Sie glaubhaft darlegen, weshalb der angestrebte Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit in ihrer konkreten bzw. aktuellen Situation „erhebliche Nachteile“, v.a. berufliche oder vermögensrechtliche vermeidet und Sie trotz dauerhaftem Auslandsaufenthalt weiterhin über enge Bindungen an bzw. zu Deutschland verfügen. Insoweit genügen allerdings keine Nachteile, die allgemein jede ausländische Person gegenüber Einheimischen benachteiligen, wie etwa Erleichterungen bei der Einreise. Leider sind die Anforderung noch immer sehr hoch, obwohl die völkerrechtliche Praxis seit Längerem die Tendenz aufweist, Mehrstaatigkeit weitgehend hinzunehmen, nur nicht Deutschland.
Wir begleiten Sie – bundesweit - im gesamten Prozess vom Antrag beim zuständigen (Bürger-)Amt bis notfalls zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht oder in Fällen der Beibehaltungsgenehmigung im Verfahren vor dem zuständigen Bundesverwaltungsamt, das in allen Fällen der Auslandsdeutschen zuständig ist.

Für eine konkrete Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte Herrn RA Dr. Uslucan über das Kontaktformular.